Satzung des Vereins "BOX CLUB Müllheim e.V."

Hebelstr.1  79379 Müllheim

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein trägt den Namen „BOX CLUB Müllheim e.V.“
1.2. Er hat den Sitz in Hebelstr.1 79379 Müllheim
1.3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Müllheim eingetragen.
1.4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2000

§ 2 Vereinszweck
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Planung, Organisation und Durchführung von Jugendarbeit, Projekten und Veranstaltungen.
2.2. Der Verein agiert auch mobil und plant, organisiert und veranstaltet Wettkämpfe, lädt ein zu regelmäßigen Trainingsstunden und sonstigen gemeinschaftlichen Aktivitäten.

§ 3 Selbstlosigkeit
3.1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3.3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).
4.1.1. Aktives Mitglied kann jede Person ab 4 bis einschließlich 66 Jahre werden.
Durch Mehrheitsbeschluss im Vorstand kann in einzelnen Fällen die Altersgrenze verschoben werden.
4.1.2. Passives Mitglied kann jede Person ohne Altersbeschränkung werden.
4.2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand (oder die Mitgliederversammlung).
4.3. Die aktive/passive Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.4. Ein Ausschluss kann sein:
- grober Verstoß gegen die Hausordnung oder die Satzung (nach Mehrheitsbeschluss des Vorstandes);
- grobe Schädigung des Vereinsansehens in der Öffentlichkeit (nach Mehrheitsbeschluss des Vorstandes);
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des
Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Ein Ausschluss gilt unmittelbar nach Beschluss des Vorstandes.
4.5. Der Austritt eines Mitgliedes ist jeweils zum Quartalsende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vorstandsmitgliedern unter Einhaltung einer
Frist von 4 Wochen.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -Fälligkeit ist eine einfache 2/3 - Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der geschäftsführende Vorstand,
- der Gesamtvorstand,
- die Mitgliederversammlung.

§ 7 Die Vorstände
7.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer.
Der geschäftsführende Vorstand
- hat die laufenden Angelegenheiten des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes zu erledigen;
- hat die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung zu bewerkstelligen;
- ist verpflichtet, über seine Tätigkeit dem Gesamtvorstand in jeder Sitzung Bericht zu erstatten;
- hat der Mitgliederversammlung den Jahresbericht vorzulegen und über den Vermögensstand Rechenschaft abzulegen.
7.1.2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: „Der 1. und 2. Vorsitzende und der Schriftführer“
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
7.1.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der 1. und 2. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
7.1.4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere befugt zur:
- Abschluss und Kündigung von Arbeits- und/oder Honorarverträgen.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
7.1.5. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen.
Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
7.1.6. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 Mal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen sowie Beifügung der Tagesordnung.
7.1.7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7.1.8. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

7.2. Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem Stellvertreter
- dem Schriftführer

§ 8 Die Mitgliederversammlung
8.1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet jeweils zum Jahresende statt.
8.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresseerfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angaben des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
8.3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch den Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt als zugegangen, wenn es an die dem Mitglied als zuletzt bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Ist es an die letzte dem Mitglied vom Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet, so gilt es als zugestellt.

§ 9 Satzungsänderung
9.1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue
Satzungstext beigefügt worden waren.
9.2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
11.1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
11.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Müllheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Müllheim, den 16.01.2000